MANDACT

AI-Act-Aufsicht

Art. 26: Was Betreiber von Hochrisiko-KI wirklich schulden

Art. 26 AI Act verpflichtet Betreiber unter anderem zu bestimmungsgemässer Nutzung, menschlicher Aufsicht durch kompetente Personen und Mitwirkung an der Aufzeichnung. Für agentische Systeme heisst das: Die Befugnis-Grenzen des Agenten sind Teil der bestimmungsgemässen Nutzung — und müssen belegbar sein.

Vom Dokument zur Durchsetzung

Eine Richtlinie «der Agent darf maximal X» erfüllt die Pflicht auf dem Papier; ein Mandat erfüllt sie im Betrieb: Die Grenze wird bei jeder Handlung geprüft, Überschreitungen werden abgelehnt und protokolliert — Aufsicht als Laufzeit-Eigenschaft.

Kompetente Aufsichtsperson

Die Eskalations-Inbox operationalisiert die Rolle: Definierte Schwellen routen Entscheidungen an benannte Personen, mit Kontext, Frist und dokumentiertem Ausgang — wer beaufsichtigt, ist nachweisbar, nicht nur benannt.

Zusammenspiel mit Anbietern

Anbieter liefern Systeme mit Aufsichts-Schnittstellen (Art. 14); Betreiber nutzen sie. Das Mandat ist die Schnittstelle, die beide Pflichten verbindet — und der Export der Nachweis gegenüber der Marktüberwachung.

Kernaussage

Art. 26 fragt nach gelebter Aufsicht. Mandate machen sie zur Systemeigenschaft mit Beleg.

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