Rechtslage · Österreich · Risiko 1/3
Offerten einholen per KI-Agent: Rechtslage in Österreich
Ein Offerten-Mandat bevollmächtigt einen KI-Agenten, bei Anbietern verbindliche Angebote einzuholen und zu vergleichen. Es ist risikoarm, weil keine Verpflichtung entsteht — wichtig ist nur, dass der Agent dabei keine Daten über das Nötige hinaus preisgibt.
Rechtsgrundlage (Österreich)
In Österreich folgt die Bevollmächtigung §§ 1002 ff. ABGB; der Umfang bestimmt sich nach dem erteilten Auftrag, ein Widerruf ist jederzeit zulässig.
Allgemein gilt: Wer ein Geschäft im Namen eines anderen zur Besorgung übernimmt, handelt im Rahmen der erteilten Macht. Das Mandat ist die maschinenlesbare Fassung dieses Vertrags: Auftrag (scope), Grenzen (constraints) und Laufzeit in einem prüfbaren Artefakt.
Empfohlene Grenzen
Datenfreigabe auf das Offert-Nötige begrenzen (kombinierbar mit data.share).
Typische Risiken
- Offert-Anfragen erzeugen Kontaktaufnahmen — Anbieterkreis begrenzen.
Beweis im Streitfall
Auch Österreich kennt die freie Beweiswürdigung (§ 272 ZPO); eIDAS gilt unmittelbar, qualifizierte Zeitstempel tragen die Art.-41-Vermutung. Die hash-verkettete Evidence mit qualifizierter Wurzel-Verankerung erfüllt zugleich die Dokumentationserwartung der Verwaltungspraxis — relevant für gov.*-Aktionen gegenüber Behörden.
Häufige Fragen
Wie weise ich nach, dass mein Agent Offerten einholen durfte?
Über das Mandat selbst: Es ist kryptografisch signiert, an Ihre Identität gebunden und wird bei jeder Handlung verifiziert. Mandat, Prüfung und Ergebnis liegen hash-verkettet im Evidence Vault — exportierbar für Revision und Gericht.
Was passiert, wenn ich das Mandat widerrufe?
Der Widerruf wirkt global in unter einer Sekunde. Jede weitere Verifikation wird mit dem Code MD-201 abgelehnt; bereits abgeschlossene Handlungen bleiben in der Beweiskette dokumentiert.